Porzer Handwerksmeister

Verein Selbständiger Handwerksmeister Porz e.V. 1907




Satzung

Verein selbständiger Handwerksmeister Porz e.V. 1*907

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen "Verein selbständiger   Handwerksmeister   Porz e.V. von 1907",
  ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln unter der Nr. 43VR6572 eingetragen   und
  hat den Sitz in Köln-Porz
. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr'.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

1.   Zweck des Vereins   ist die Förderung gewerblicher Interessen der Mitgliedschaft, die
  Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung handwerkglichen Geddankengutes sowie   die Pflege
  der Zusammengehörigkeit, insbesondere auch in Bezug auf Mitarbeiter(innen)   und
  Auszubildende
.

2.   Der Verein verfolgt   ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des
  Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der   Zweck wird insbesondere
  verwirklich durch gemeinsame Beratungen und Erfahrungsaustausch sowie der   Förderung der
  Aus- und Weiterbildung. Der Verein kann dieserhalb Eigenveranstaltungen,   insbesondere
  auch gesellschaftlicher Art durchführen
.

3.    Der Verein ist   selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.   Mittel des Vereins   dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereines verwendet
  werden. Un
terstützungsmaßnahmen für   unverschuldet in Not geratene Mitglieder oder deren
  Hin
terbliebene   sind zulässig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

1.   Ordentliches   Mitglied kann jede Person werden, die die Meisterprüfung abgelegt hat und in
  der Handwerksrolle eingetragen ist
. Ausnahmen sind mit einfacher Stimmenmehrheit der
  anwesenden Mi
tglieder zulässig.

2.    Außerordentliches   Mitglied kann jede private oder juristische Person werden.

3.    Die Aufnahme setzt   einen schriftlichen Antrag an den Vorstand voraus.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

1.    Die Mitgliedschaft endet mit   dem Tod, Austritt oder Ausschluß.

Die Aufgabe eines selbständigen Handwerksbetriebes führt   nicht zur Beendigung der
  Mitgliedschaft
.

2.   Der Austritt   kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres bei einer Frist von 3 Monaten
  durch Einschreiben an den Vo
rstand erfolgen.

3.   Ein Mitglied kann   durch Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden,
  wenn es mit der Zahlung von Bei
trägen und/oder Umlagen trotz zweier Mahnungen in
  Rückstand ist und die Absicht des Ausschlusses im zweiten Mahnschreiben   angekündigt
  wurde. Die Gründe des Ausschlusses hat der Vorstand dem Mi
tglied schriftlich mitzuteilen und
  in der dem Beschluß folgenden Mitgliederversammlung vorzutragen
.

4.   Verstößt ein   Mitglied gegen die Interessen des Vereines, kann es durch Beschluß der
  Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Der Vorstand muß vor Beschlußfassung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur
  Stellungnahme einräumen.

Der Beschluß ist vom Vorstand schriftlich zu begründen   und dem Betroffenen   zuzuleiten.
  Gegen den Beschluß kann das Mitglied innerhalb einer Frist von 30   Kalendertagen nach
  Zugang des Beschlusses bei dem Vorstand Berufung einlegen
.

Die Berufung muß schriftlich begründet sein.

Der Vorstand hat bei frist- und formgerechter Einlegung   der Berufung innerhalb von 30
  Kalendertagen eine Mi
tgliederversammlung einzuberufen, die mit 2/3 abgegebener   Stimmen
  abschließend über den Ausschluß entscheidet
.


§ 5 Beiträge,   Umlagen

1.     Jedes ordentliche   Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten.

2.   Zur Finanzierung von   Sondervorhaben oder Kassenausgleich können Umlagen erhoben
  werden
.

3.     Die Höhe der   Jahresbeiträge und der Umlagen setzt die Mitgliederversammlung fest.

4.   Die Höhe der   Jahresbeiträge und der Umlagen für die außerordentlichen Mitglieder
  setzt die Mitgliederversammlung fest.

§   6 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der   Vorstand.

§ 7 Mitgliederversammlung

1.   Stimmberechtigt sind   nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme, die nicht
  übertragbar ist
.

2.     Die   Mitgliederversammlung ist zuständig für:

a)   Entgegennahme und   Zustimmung des Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichts des
  Vorstandes
.

b)   Festsetzung der   Jahresbeiträge und Umlagen.

c)    Wahl und Entlastung des   Vorstandes.

d)   Wahl und Entlastung   der Revisoren.

e)   Ernennung von   Ehrenmitgliedern.

f)     Beschlußfassung über   Ausschluß von Mitgliedern.

g)   Beschlußfassung über   Änderung der Satzung.

h)   Auflösung des   Vereins.

§ 8 Einberufung der   Mitgliederversammlung

1.     Eine ordentliche Mitgliederversammlung   hat jährlich im. 1. Halbjahrstattzufinden.

2.   Sie ist vom Vorstand   schriftlich einzuberufen unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen mit
  Angabe der Tagesordnung. Das Datum des Pos
tstempels ist maßgebend.

3.   Die Tagesordnung   setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor
  dem Tage der Mi
tgliederversammlung schriftlich bei dem Vorstand eine   Ergänzung
  beantragen. Der Lei
ter der Versammlung hat zu Beginn der Versammlung die   Ergänzung der
  Tagesordnung bekannt zu machen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung   beschließ
  die Mi
tgliederversammlung.

§ 9 Außerordentliche Versammlung

Diese ist vom Vorstand dann einzuberufen - mit einer   Frist von 8 Tagen - wenn dies 30% der
  Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen oder ein dringendes   Intresse aus
  Sicht des Vorstandes gegeben ist.

§   10 Leitung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

1.   Die Leitung obliegt   dem/r Vorsitzenden, bei Verhinderung dem/r StelIvertreter(in). Die
  Versammlung kann, insbesondere bei Wahl- oder Entlastungsvorgängen, eine   andere
  Bes
timmung   treffen.

2.   Der/ die   Versammlungsleiter(in) bestimmt die Art der Abstimmung. Eine Geheimabstimmung
  ist durchzuführen, wenn dies 2/10 der anwesenden Mi
tglieder beantragen.

3.   Die Versammlung ist   beschlußfähig, ohne daß es auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
  ankomm
t.


4.   Die Mitgliederversammlung   faßt ihre Beschlüsse generell mit einfacher Mehrheit der
  abgegebenen gültigen Stimmen. Bei S
timmengleichheit, außer bei Wahlvorgängen, ist die
  Stimme des Vorsitzenden maßgebend
.

5.   Über die Beschlüsse   der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von
  dem/r Versammlungsleiter(in) zu unterzeichnen ist
. Diese Niederschrift ist der
  Mitgliederversammlung in der Folgeversammlung zur Genehmigung vorzutragen
.

§ 11 Vorstand -   Vertretungsberechtigung,   Aufgabenbereich

1.   Der Vorstand besteht   aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand und wird
  zweijährig bei der Generalversammlung neu gewählt. Sämtliche   Vorstandsmitglieder und die
  beiden Revisoren werden durch Stimmzettel oder falls die Mi
tglieder beschließen,   durch Zuruf
  gewählt und sind nach Ablauf der Wahlperiode wiederwählbar
. Es entscheidet die   absolute
  Mehrheit
. Wird   diese nicht erreicht, ist ein 2. Wahlvorgang erforderlich, hier genügt die
  einfache Mehrheit
. In dem Vorstand müssen verschiedene Berufsgruppen   vertreten sein. Alle
  Vorstandsämter werden ohne Vergütung ehrenamtlich übernommen. Lediglich die   im
  Interesse des Vereins entstehenden Barauslagen werden gegen Vorlage von   Belegen
  erstattet
.

a)  Geschäftsführende   Vorstandsmitglieder sind:

1.  Vorsitzender

2.  stellvertretender   Vorsitzender

3.  Geschäftsführer

4.  Schatzmeister

Der geschäftsführende Vorstand handelt als gesetzlicher   Vorstand im Sinne des § 26 B.G.B.
  Je zwei Mi
tglieder   des gesetzlichen Vorstandes sind berechtigt, den Verein gerichtlich und
  außerordentlich zu vertreten. Rechtsverbindliche Erklärungen werden von zwei
  Vorstandsmitgliedern abgegeben. Bei Abschluß von Verträgen und   Kassengeschäften kann
  der Vorstand einem Mitglied Alleinvertretungsbefugnis erteilen.

b)  erweiterter Vorstand   sind:

der stellvertretende Geschäftsführer und stellvertretende   Schatzmeister   (in einer
  Person).

c)

Beisitzer

Der Vorstand kann aus den Reihen der Mitglieder Beisitzer   in den Vorstand berufen. Die
  Anzahl der Beisitzer bestimmt der Vorstand. Die Beisitzer haben kein   Stimmrecht.Die
  Anzahl der Beisitzer wird auf max. 3 Personen beschränkt.

Bei der Fassung von Vorstandsbeschlüssen gilt die   einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit
  entscheidet der Vorsitzende
.

Im Zuge der Vorstandswahl sind außerdem zwei Revisoren zu   wählen, welche durch die Wahl
  nicht zu handlungsfähigen Vorstandsmitgliedern zählen, da Ihnen die   Kontrollaufgabe obliegt
.

2.   Der Vorstand ist für   alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht
  ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

3.    Der Vorstand hat   zwingend folgende Aufgaben:

a)  Vorbereitung,   Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der
  Tagesordnung.

b)  Ausführung der   Beschlüsse der Mitgliederversammlung

c)   Vorbereiten des   Haushaltsplanes, Kassenführung, Erstellung des Geschäftsberichtes

d)  Beschlußvorlage über   die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern.

4.    Zu Mitgliedern des   Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden.

5.   Mit der Beendigung   der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines
  Vorstandsmitgliedes
.

6.   Scheidet ein   Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, kann der Vorstand für
  die Dauer der Wahlperiode eine Person aus der Mi
tgliedschaft   kooptieren.


§ 12 Der Vorstand

1.    Der Vorsitzende, und   im Falle seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende, leitet die
  Versammlung nach parlamentarischen Regeln ohne im allgemeinen an ein strenges
  Festhalten der Formen gebunden zu sein und wacht über die Einhaltung der   Statuten. Bei
  unangenehmer Wortführung oder beleidigenden Äußerungen gegen ein anderes   Mitglied
  kann der Vorsitzende dem Redner das Wort entziehen und notfalls die   Versammlung vorzeitig
  schließen. Repräsentationspflichten hat der Vorsitzende oder der   stellvertretende Vorsitzende
  in Gemeinschaft mit mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied zu erfüllen.

2.    Der Geschäftsführer   hat die Aufgabe, den allgemeinen schriftlichen Geschäftsbetrieb zu
  erledigen, Versammlungsprotokolle zu führen und zu ordnen sowie alles   Dienliche zur
  Schaffung einer Vereinschronik wie z.B. Presseveröffentlichungen usw. zu   sammeln und
  aufzubewahren. Sollten aus zwingenden Gründen beide Vorsitzende nicht in der   Lage sein,
  ihre Pflichten zu erfüllen, können sie dem Geschäftsführer diese Aufgaben   übertragen.

3.    Der Schatzmeister   verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für eine verzinsliche Anlegung.
  Alle Einnahmen und Ausgaben zeichnet er im Kassenbuch auf und ordnet die
  dazugehörenden Belege.

4.    Rahmen dieser   Satzung bei Verhinderungsfällen zu vertreten sowie bei der Ausübung ihrer
  Die Stellvertreter und die Beisitzer haben die Pflicht, die übrigen   Vorstandsmitglieder im
  Aufgaben zu unterstützen.

5.    Die beiden in der   Generalversammlung gewählten Revisoren haben das Recht, jederzeit das
  Kassenbuch zu überprüfen und sind verpflichtet, nach dem Finanzbericht des   Schatzmeisters
  bei der Generalversammlung den Prüfungsbericht vorzutragen und bei   einwandfreier Führung
  der Geschäfte die Entlastung des Vorstandes zu beantragen, nachdem die   Mitglieder den
  Geschäfts- und Finanzbericht angenommen haben. Wiederwahl ist zulässig.

§ 13 Vorstand -   Beschlußfassung

1.    Der Vorstand hat   sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der dem jeweiligen
  Vorstandsmitglied zugewiesene Aufgabenbereich und die Vertretungsverhältnisse   im
  Innenverhältnis zu bestimmen sind.

2.    Die Leitung obliegt   dem/r Vorsitzenden, bei de/r/ssen Verhinderung durch den/die Vertreter/in.

3.    Die Einberufung   erfolgt durch den/die Vorsitzende/n. Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht
  zwingend. Die Einberufungsfrist soll zumindest 8 Kalendertage betragen.

4.    Der Vorstand kann im   schriftlichen Verfahren beschließen, wenn sämtliche
  Vorstandsmitglieder sich einverstanden erklärten.

5.    Der Vorstand ist beschlußfähig,   wenn zumindest zwei Mitglieder, darunter der/die
  Vorsitzende, bei de/r/ssen Verhinderung, der/die Stellvertreter/in, anwesend   sind.

§ 14 Satzungsänderung

Zu Satzungsänderung bedarf es bei einer ordentlichen oder   außerordentlichen
  Generalversammlung eines Beschlusses mit 2/3 Stimmenmehrheit der anwesenden
  Mietglieder.

§ 15 Auflösung des   Vereins

Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn   mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend
  sind und hiervon mindestens 3/4 einer Auflösung des Vereins zustimmen. Das
  Vereinsvermögen ist dann an die Alte Meisterstiftung Köln e.V. ausschließlich   für
  gemeinnützige Zwecke zu übertragen.

Mit dem heutigen   Tage der Beschlußfassung treten alle vorangegangenen Satzungen außer
  Kraft.