Satzung |
Verein selbständiger Handwerksmeister Porz e.V. 1*907 § 1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen "Verein selbständiger Handwerksmeister Porz e.V. von 1907", § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit 1. Zweck des Vereins ist die Förderung gewerblicher Interessen der Mitgliedschaft, die 2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinützige Zwecke im Sinne des 3. Der Verein ist selbstlos tätig, verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereines verwendet § 3 Erwerb der Mitgliedschaft 1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die die Meisterprüfung abgelegt hat und in 2. Außerordentliches Mitglied kann jede private oder juristische Person werden. 3. Die Aufnahme setzt einen schriftlichen Antrag an den Vorstand voraus. § 4 Beendigung der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluß. Die Aufgabe eines selbständigen Handwerksbetriebes führt nicht zur Beendigung der 2. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres bei einer Frist von 3 Monaten 3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstandes aus der Mitgliederliste gestrichen werden, 4. Verstößt ein Mitglied gegen die Interessen des Vereines, kann es durch Beschluß der Der Vorstand muß vor Beschlußfassung dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Der Beschluß ist vom Vorstand schriftlich zu begründen und dem Betroffenen zuzuleiten. Die Berufung muß schriftlich begründet sein. Der Vorstand hat bei frist- und formgerechter Einlegung der Berufung innerhalb von 30 |
§ 5 Beiträge, Umlagen |
1. Jedes ordentliche Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu entrichten. 2. Zur Finanzierung von Sondervorhaben oder Kassenausgleich können Umlagen erhoben 3. Die Höhe der Jahresbeiträge und der Umlagen setzt die Mitgliederversammlung fest. 4. Die Höhe der Jahresbeiträge und der Umlagen für die außerordentlichen Mitglieder § 6 Organe Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. § 7 Mitgliederversammlung 1. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme, die nicht 2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für: a) Entgegennahme und Zustimmung des Jahres-, Geschäfts- und Kassenberichts des b) Festsetzung der Jahresbeiträge und Umlagen. c) Wahl und Entlastung des Vorstandes. d) Wahl und Entlastung der Revisoren. e) Ernennung von Ehrenmitgliedern. f) Beschlußfassung über Ausschluß von Mitgliedern. g) Beschlußfassung über Änderung der Satzung. h) Auflösung des Vereins. § 8 Einberufung der Mitgliederversammlung 1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung hat jährlich im. 1. Halbjahrstattzufinden. 2. Sie ist vom Vorstand schriftlich einzuberufen unter Einbehaltung einer Frist von 2 Wochen mit 3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens drei Tage vor § 9 Außerordentliche Versammlung Diese ist vom Vorstand dann einzuberufen - mit einer Frist von 8 Tagen - wenn dies 30% der § 10 Leitung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 1. Die Leitung obliegt dem/r Vorsitzenden, bei Verhinderung dem/r StelIvertreter(in). Die 2. Der/ die Versammlungsleiter(in) bestimmt die Art der Abstimmung. Eine Geheimabstimmung 3. Die Versammlung ist beschlußfähig, ohne daß es auf die Zahl der anwesenden Mitglieder |
4. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse generell mit einfacher Mehrheit der 5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von § 11 Vorstand - Vertretungsberechtigung, Aufgabenbereich 1. Der Vorstand besteht aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand und wird a) Geschäftsführende Vorstandsmitglieder sind: 1. Vorsitzender 2. stellvertretender Vorsitzender 3. Geschäftsführer 4. Schatzmeister Der geschäftsführende Vorstand handelt als gesetzlicher Vorstand im Sinne des § 26 B.G.B. b) erweiterter Vorstand sind: der stellvertretende Geschäftsführer und stellvertretende Schatzmeister (in einer c) Beisitzer Der Vorstand kann aus den Reihen der Mitglieder Beisitzer in den Vorstand berufen. Die Bei der Fassung von Vorstandsbeschlüssen gilt die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit Im Zuge der Vorstandswahl sind außerdem zwei Revisoren zu wählen, welche durch die Wahl 2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht 3. Der Vorstand hat zwingend folgende Aufgaben: a) Vorbereitung, Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der b) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung c) Vorbereiten des Haushaltsplanes, Kassenführung, Erstellung des Geschäftsberichtes d) Beschlußvorlage über die Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern. 4. Zu Mitgliedern des Vorstandes können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. 5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines 6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, kann der Vorstand für |
§ 12 Der Vorstand |
1. Der Vorsitzende, und im Falle seiner Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende, leitet die 2. Der Geschäftsführer hat die Aufgabe, den allgemeinen schriftlichen Geschäftsbetrieb zu 3. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen und sorgt für eine verzinsliche Anlegung. 4. Rahmen dieser Satzung bei Verhinderungsfällen zu vertreten sowie bei der Ausübung ihrer 5. Die beiden in der Generalversammlung gewählten Revisoren haben das Recht, jederzeit das § 13 Vorstand - Beschlußfassung 1. Der Vorstand hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, in der dem jeweiligen 2. Die Leitung obliegt dem/r Vorsitzenden, bei de/r/ssen Verhinderung durch den/die Vertreter/in. 3. Die Einberufung erfolgt durch den/die Vorsitzende/n. Die Angabe einer Tagesordnung ist nicht 4. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn sämtliche 5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn zumindest zwei Mitglieder, darunter der/die § 14 Satzungsänderung Zu Satzungsänderung bedarf es bei einer ordentlichen oder außerordentlichen § 15 Auflösung des Vereins Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn mindestens 3/4 der Mitglieder anwesend Mit dem heutigen Tage der Beschlußfassung treten alle vorangegangenen Satzungen außer |